Überwachung von Mitarbeitenden und Kunden – Grenzen der Zulässigkeit

Immer mehr Organisationen setzen Videoüberwachung, Zugangskontrollsysteme oder Instrumente zur Überwachung der Online-Aktivitäten ein. Obwohl solche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit beitragen können, müssen sie im Einklang mit der DSGVO sowie mit arbeitsrechtlichen Vorschriften stehen.
Zentral ist hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Überwachungsmaßnahmen dürfen weder übermäßig noch die Würde und Privatsphäre der Mitarbeitenden beeinträchtigen. Der Verantwortliche muss Zweck, Umfang der Datenerhebung sowie die Speicherdauer klar definieren. Zudem ist die Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen zu erfüllen.
Der Datenschutzbeauftragte sollte prüfen, ob die geplanten Maßnahmen angemessen sind und ob weniger eingriffsintensive Alternativen bestehen. In der Praxis bedeutet dies die Durchführung einer Risikoanalyse, die Abstimmung mit HR- und IT-Abteilungen sowie eine regelmäßige Überprüfung der eingesetzten Lösungen unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung.


